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Inklusion – Was wird darunter verstanden
„Alles für alle“, „alle dabei“, „Vielfalt“, „alles inklusive“, „Teilhabe“
In Artikel 3 der UN- Behindertenrechtskonvention wird der Grundsatz „volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft“ beschrieben.
Die Forderung nach Inklusion ist verwirklicht, wenn jeder Mensch in seiner Individualität von der Gesellschaft akzeptiert wird und die Möglichkeit hat, im vollen Umfang teilzuhaben.
Die Koordinationsstelle erstellt den Aktionsplan zur Umsetzung der kommunalen Aufgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und entwickelt diesen weiter. Sie unterstützt bestehende Inklusions-Projekte und berät oder entwickelt neue Projekte.